MUSTERMAPPE

Rutschhemmung allgemein

Nach der „EU-Bauprodukteverordnung Nr. 305/2011“ (EU-BauPVO) müssen Bodenbeläge nutzungssicher sein. Dies erfordert in verschiedenen Bereichen, in denen Unfallgefahr zu vermuten ist, die Einhaltung besonderer Anforderungen. Diese wurden von dem Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und in Form von tech- nischen Regeln veröffentlicht.

 

Zu diesen Anforderungen gehören auch solche an die Rutschhemmung - Merkblatt ASR A1.5/1,2 Technische Regeln für Arbeitsstätten - Fußböden (ehemals BGR 181 für gewerblich genutzte Bereiche) und für Barfußbereiche das Merkblatt - „DGUV Information 207-006 - Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ (bisher BGI/GUV-I 8527, aktualisierte Fassung Juni 2015), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

 

Bereiche mit Rutschgefahr (z.B. Verkehrsflächen in öffentlichen Gebäuden, Geschäftsräume des Einzel- und Großhandels, Schwimmbäder, Sanitärräume) erfordern rutschhemmende Bodenbeläge, wie z.B. aus glasierten oder unglasierten Steinzeug- und Feinsteinzeugfliesen mit feinrauer, rauer oder profilierter Oberfläche. Bei kleinformatigen Fliesen wirkt sich der hohe Fugenanteil hinsichtlich des Grades der Rutschhemmung positiv aus.

 

Man unterscheidet bei rutschhemmenden Belägen in öffentlich zugänglichen Bereichen nach solchen, die Barfuß oder mit Schuhwerk begangen werden. Nicht geregelt ist bisher der privat genutzte Bereich, wie z.B. private Badezimmer oder Küchen.

 

Die Anforderungen an die Rutschhemmung sind in den nachstehend erwähnten Vorschriften definiert.

 

Bei unseren rutschhemmenden Fliesen finden Sie die Symbole S Rutschhemmung im gewerblichen Bereich, f Rutschhemmung im Barfußbereich und Hinweise auf die entsprechenden Bewertungsgruppen.

Trittsicherheit / Rutschhemmung